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Ein Informant im journalistischen Bereich ähnelt dem politischen Informanten.
Er ist für den Journalisten eine Quelle von Informationen in einem Bereich, in dem der Journalist selbst nur schwer recherchieren kann. Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO steht "Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben" ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (Quellen- oder auch Informantenschutz).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betrachtet den Schutz journalistischer Quellen als Grundvoraussetzung der Pressefreiheit.
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